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Die Zentrale Kaufpreissammlung wird gemäß § 6 Absatz 2 von den Gutachterausschüssen geführt.
Der Datenkatalog gemäß § 7 Absatz 2 ist für die Führung der Zentralen Kaufpreissammlung verbindlich.
Die Zentrale Kaufpreissammlung wird wahlweise direkt, durch Vorhalten der Primärdaten in der zentralen Datenbank, oder indirekt, durch periodische Übermittlung gemäß Absatz 5 von Sekundärdaten aus einer lokal geführten Datenbank, geführt.
In der Zentralen Kaufpreissammlung werden mindestens die Pflichtinhalte laut Datenkatalog (Muss- und Soll-Felder) geführt. Muss-Felder sind zwingend zu belegen. Soll-Felder sind dann zu belegen, wenn die entsprechenden Daten beim jeweiligen Gutachterausschuss erfasst worden sind. Die Datenfelder, die im Datenkatalog nicht als Pflichtfelder definiert sind (Kann-Felder), werden in der Zentralen Kaufpreissammlung geführt, sofern dies zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist und diese Daten in der zentralen Datenbank vorgehalten werden sollen.
Der Datenbestand der Zentralen Kaufpreissammlung ist aktuell zu halten. Bei direkter Führung der Zentralen Kaufpreissammlung gemäß Absatz 3 wird der Datenbestand mit jeder Einstellung oder Editierung von Daten aktualisiert. Sofern die Kaufpreissammlung indirekt gemäß Absatz 3 geführt wird, aktualisiert der Gutachterausschuss seinen Datenbestand in der Zentralen Kaufpreissammlung zum Ende eines jeden Quartals.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Bei lokaler Führung der Kaufpreissammlung sind Anpassungen der Zentralen Kaufpreissammlung in das lokal betriebene IT-Verfahren zu übernehmen, so dass…
Er führt als Mindestinhalt den Teil seiner Kaufpreissammlung, der laut Datenkatalog nach § 33 Absatz 2 für überörtliche Auswertungen benötigt wird, oder seine…
Die Zentrale Kaufpreissammlung enthält Daten der Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse gemäß § 7.
Betrieb, Führung und Nutzung der Zentralen Kaufpreissammlung obliegen den Gutachterausschüssen und dem Oberen Gutachterausschuss gemäß § 6 Absatz 1 bis 3.
Er betreibt und pflegt die Zentrale Kaufpreissammlung sowie die weiteren Landesverfahren für Datensammlungen nach § 3 Absatz 4 und stellt den Zugang der…
Die Kaufpreissammlung wird zeitnah und digital geführt und nach § 48 Absatz 2 in der Zentralen Kaufpreissammlung oder lokal vorgehalten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.