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Ist ein Anwärter aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund verhindert, Prüfungsleistungen zu erbringen, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen. Die Prüfung bzw. der Prüfungsteil findet dann an einem von dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes zu bestimmenden späteren Termin statt.
Bricht ein Anwärter aus den in Absatz 1 genannten Gründen einen Prüfungsteil ab, so wird die Prüfung an einem vom Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft zu bestimmenden Termin fortgesetzt.
Versäumt ein Anwärter einen Prüfungstermin ohne ausreichende Entschuldigung oder tritt er ohne Erlaubnis zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ob eine Entschuldigung als ausreichend anzusehen ist, entscheidet der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft.
Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Er kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen. In schweren Fällen kann er die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung oder ein sonstiges ordnungswidriges Verhalten erst nach der Prüfung bekannt, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfung für ungültig erklären. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Die Entscheidung kann noch binnen fünf Jahren nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, längstens jedoch bis zur Ernennung zum planmäßigen Beamten getroffen werden. In diesem Fall ist das Prüfungsergebnis entsprechend abzuändern und das Prüfungszeugnis zu berichtigen oder einzuziehen.