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Nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens stellt die Bezirksregierung fest, ob und welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung geeignet erscheinen oder ob ein Änderungsbescheid zum Anordnungs- oder Anerkennungsbescheid, der der Überprüfung zu Grunde lag, erstellt wird.
Zur Beseitigung der durch die Bezirksregierung festgestellten Mängel wird eine angemessene Frist gesetzt. Die Beseitigung ist der Bezirksregierung innerhalb der Frist vom Betrieb oder der Einrichtung nachzuweisen.
Ist die angeordnete Werkfeuerwehr Voraussetzung für die Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage, ist das Fortbestehen der Erlaubnis abhängig von der Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr.
Die Gemeinde überprüft hinsichtlich der Betriebsfeuerwehr und die Bezirksregierung hinsichtlich der Werkfeuerwehr den Vollzug des Gesetzes über den Brandschutz,…
Die zuständige Bezirksregierung kann gemäß § 16 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz die Leistungsfähigkeit…
Die Anerkennung der gemeinsamen Werkfeuerwehr von Betrieben oder Einrichtungen, die nicht werkfeuerwehrpflichtig sind, erfolgt durch die Bezirksregierung…
Rechtzeitig vor der Überprüfung ist der aktuelle Bedarfs- und Entwicklungsplan der Bezirksregierung zur Auswertung zur Verfügung zu stellen.
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Anerkennungs- und Anordnungsbescheide gelten fort. Anpassungsbedarfe, die sich aus der nächsten Überprüfung nach…
Die Gemeinde kann als Überprüfungsbehörde die Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr nach § 26 überprüfen. Dies sollte spätestens fünf Jahre nach Anerkennung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.