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Die zuständige Bezirksregierung kann gemäß § 16 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz die Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr und die Einhaltung der in dem Bescheid zur Anordnung oder Anerkennung nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz festgelegten Mindestanforderungen zu jeder Zeit überprüfen. Sie hat dies nach § 7 Absatz 3 spätestens im Abstand von fünf Jahren zur Anerkennung, Anordnung oder zur letzten Leistungsüberprüfung zu tun.
Zur Erhebung des aktuellen Ist-Zustandes der Werkfeuerwehr ist der Bedarfs- und Entwicklungsplan gemäß Anlage zu § 5 Absatz 1 und 2 insbesondere hinsichtlich des aktuellen Sachstands zur Ausbildung, zur Ausstattung und zum Aufbau auszuwerten. Der auf dieser Grundlage erworbene Kenntnisstand kann anlassbezogen durch einen Termin vor Ort ergänzt werden.
Die Auswertung des Bedarfs- und Entwicklungsplans erfolgt unter Einbezug anderer zuständiger Stellen. Auf Grundlage der Auswertung dieser szenarienorientierten Betrachtung der aktuellen Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr wird ein Termin vor Ort zur weiteren Leistungsüberprüfung nach den Absätzen 5 und 6 vereinbart.
Die Bezirksregierung kann angekündigt oder auch unangekündigt Alarmierungsübungen durchführen. Dabei ist ihr nach Maßgabe des § 44 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz durch die jeweiligen Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Zutritt zum Betrieb oder zur Einrichtung zu gewähren. Inhaltliche Prüfschwerpunkte der Alarmierungsübungen umfassen insbesondere den Soll-Ist-Vergleich mit dem Bedarfs- und Entwicklungsplan, die Überprüfung der Hilfsfristen, den aktuellen Sachstand zur Sollstärke, die Einleitung von Rettungsmaßnahmen, die Nachalarmierungen, die Lösch- beziehungsweise Hilfeleistungsmaßnahmen nach der gültigen Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 sowie die Einhaltung der Einsatzgrundsätze nach der gültigen Feuerwehr-Dienstvorschrift 7. Ziel der Alarmierungsübungen ist die Überprüfung der Ablaufprozesse bei einem Ereignis. Die Ergebnisse der Erprobung unter realen Einsatzbedingungen sind zu dokumentieren und auszuwerten. Der Betrieb oder die Einrichtung stellt auf dieser Grundlage mögliche Optimierungen der Ablaufprozesse fest, die insbesondere in den Bedarfs- und Entwicklungsplan einfließen können. Die Bezirksregierung prüft die Vorschläge des Betriebs oder der Einrichtung und trifft auf dieser Grundlage Entscheidungen zu erforderlichen Maßnahmen.
In einem gemeinsamen Vor-Ort-Termin unter Beteiligung der Bezirksregierung, der Geschäftsführung oder einer von ihr autorisierten Person und der Leitung der Werkfeuerwehr werden insbesondere die im Bedarfs- und Entwicklungsplan aufgeführten Maßnahmen und Vorhaltungen zu Gefahrenabwehrpotentialen im Zuständigkeitsbereich der Werkfeuerwehr besichtigt.
Für die technische Überprüfung der Fahrzeuge zur Beurteilung des Zustandes im Hinblick auf den einsatztaktischen und -technischen Wert kann das Technische Kompetenzzentrum am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen eingebunden werden. Es sind rechtzeitig, in der Regel schon bei der Ankündigung der Überprüfung, Termine durch die Betriebe oder Einrichtungen zu vereinbaren. Die Prüfberichte sind der Bezirksregierung vorzulegen.
Die Gemeinde überprüft hinsichtlich der Betriebsfeuerwehr und die Bezirksregierung hinsichtlich der Werkfeuerwehr den Vollzug des Gesetzes über den Brandschutz,…
Rechtzeitig vor der Überprüfung ist der aktuelle Bedarfs- und Entwicklungsplan der Bezirksregierung zur Auswertung zur Verfügung zu stellen.
Die Gemeinde kann die Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr überprüfen und orientiert sich dabei am fünfjährigen Überprüfungsturnus für Werkfeuerwehren. Die…
Die Gemeinde kann als Überprüfungsbehörde die Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr nach § 26 überprüfen. Dies sollte spätestens fünf Jahre nach Anerkennung…
Das Ministerium für Inneres und Sport kann den Leistungsstand der Werkfeuerwehr und den Stand der Umsetzung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung jederzeit…
Die Prüfung der Absätze 1 und 2 erfolgt auf Grundlage des nach § 5 zu erstellenden betrieblichen Bedarfs- und Entwicklungsplans. Der Betrieb oder die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.