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Die Gemeinde kann die Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr überprüfen und orientiert sich dabei am fünfjährigen Überprüfungsturnus für Werkfeuerwehren. Die §§ 23 bis 25 sind für dieses Überprüfungsverfahren entsprechend anwendbar. Teil 6 Zusammenarbeit von Werkfeuerwehren mit der öffentlichen Feuerwehr
Die Bezirksregierung als Überprüfungsbehörde nach § 4 muss regelmäßig entsprechend der Voraussetzungen nach den §§ 24 und 25 die Leistungsfähigkeit der…
Die zuständige Bezirksregierung kann gemäß § 16 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz die Leistungsfähigkeit…
Das Ministerium für Inneres und Sport kann den Leistungsstand der Werkfeuerwehr und den Stand der Umsetzung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung jederzeit…
Die Gemeinde überprüft hinsichtlich der Betriebsfeuerwehr und die Bezirksregierung hinsichtlich der Werkfeuerwehr den Vollzug des Gesetzes über den Brandschutz,…
Von Betrieben oder Einrichtungen zum Schutz der eigenen Anlagen vor Brandgefahren und zur Hilfeleistung im Betrieb vorgehaltene Brandschutzkräfte können auf…
Die Überprüfung der anerkannten oder angeordneten Werkfeuerwehr wird dem Betrieb oder der Einrichtung schriftlich angekündigt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.