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Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Anerkennungs- und Anordnungsbescheide gelten fort. Anpassungsbedarfe, die sich aus der nächsten Überprüfung nach den §§ 23 bis 26 ergeben, sind in einen geänderten Bescheid aufzunehmen. Die Überprüfungsbehörde legt mit dem geänderten Anerkennungs- oder Anordnungsbescheid fest, bis wann die Anpassungen im Einzelnen erfolgt sein müssen. Die Verpflichtung zum Nachweis eines Bedarfs- und Entwicklungsplans richtet sich nach § 5 Absatz 2 Satz 9.
Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geregelten Umfang wirksam. Vor…
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Anordnungs- oder Anerkennungsbescheide nach den §§ 7 und 10 werden unter dem Gesichtspunkt der gemeinsamen…
Bereits vor dem 1. Januar 2019 anerkannte Angebote bedürfen keines neuen Antrags auf Anerkennung, soweit keine wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen des…
Soweit die Verordnung ein Anerkennungsverfahren vorsieht, ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde gemäß § 16 zu beantragen. Sie prüft das Vorliegen der…
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits förmlich eingeleiteten Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Raumordnungsplänen werden nach…
Dem Nachweis der in § 7 Absatz 2 vorausgesetzten Abschlüsse und Anerkennungen steht der Nachweis von Abschlüssen und Anerkennungen gleich, die nach dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.