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Vollzugslockerungen im Sinne dieser Verordnung sind
begleiteter Ausgang außerhalb des gesicherten Bereiches, aber innerhalb des den gesicherten Bereich umgebenden Krankenhausgeländes (L1),
begleiteter Ausgang außerhalb des Krankenhausgeländes in einen begrenzten Bereich der sie umgebenden Gemeinde (L2),
unbegleiteter Einzelausgang, der räumlich und zeitlich innerhalb eines Tages begrenzt ist (L3),
Freigang (L4): ein unbeaufsichtigter Aufenthalt außerhalb des Krankenhausgeländes für eine bestimmte Zeit innerhalb eines Tages, um einer Beschäftigung nachzugehen oder an einer arbeitstherapeutischen Maßnahme teilzunehmen,
Beurlaubung (L5): ein unbeaufsichtigter Aufenthalt außerhalb des Krankenhausgeländes über mindestens eine Nacht bis zu zwei Wochen,
Langzeitbeurlaubung (L6): eine Beurlaubung von mehr als zwei Wochen, die insbesondere das Probewohnen und das betreute Wohnen umfasst.
Die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung nach § 3 Absatz 10 und 11 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes kann eine weitere Differenzierung innerhalb einer Vollzugslockerung in Abhängigkeit von den baulichen, personellen, situativen und konzeptionellen Gegebenheiten vornehmen. Dazu zählen insbesondere begleiteter Gruppenausgang, Kurzurlaub bis zu drei Tagen, Beurlaubung bis zu einer Woche. Die vorgenommenen weiteren Differenzierungen sind schriftlich festzuhalten und zu begründen.
Vollzugslockerungen sollen nacheinander gemäß der Reihenfolge in Absatz 1 durchlaufen werden. Eine höhere Vollzugslockerung soll erst gewährt werden, wenn sich die Patientin oder der Patient in einem angemessenen Zeitraum in der vorhergehenden bewährt hat. Ein Überspringen ist möglich, wenn dies nach der aktuellen Prognose gemäß § 2 Absatz 1 verantwortet werden kann.
Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) sind insbesondere
Die Lockerungen sollen gewährt werden, wenn sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen und verantwortet werden kann zu erproben, dass die Untergebrachten sich…
das Verlassen der Anstalt für mehrere Tage (Langzeitausgang) und
Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen. Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist nach Möglichkeit…
für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.