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Die Verfassungsschutzbehörde darf Personen im öffentlichen Raum oder in allgemein zugänglichen Räumen verdeckt mit oder ohne Inanspruchnahme technischer Mittel planmäßig observieren. Der Einsatz technischer Mittel zur Herstellung von Lichtbilderfolgen, Ton- oder Bildaufzeichnungen oder zur Nachverfolgung der Bewegung im Raum ist dabei nur zur Aufklärung mindestens erheblich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen und Tätigkeiten zulässig, soweit er nicht ausschließlich observationsunterstützend erfolgt.
Eine Maßnahme nach Absatz 1
ist nur zur Aufklärung von mindestens erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebungen und Tätigkeiten zulässig (langfristige Observation).
Langfristige Observationen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 sind nach ihrer Beendigung gemäß § 12 mitzuteilen, sofern die Maßnahmen durchgehend länger als eine Woche oder an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats durchgeführt wurden. Dasselbe gilt für Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2, sofern die Gesamtdauer der Maßnahme mehr als drei Monate betragen hat.
Maßnahmen nach Absatz 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung. Die Anordnung der Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Für Anordnungen und Verlängerungen von Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 gilt eine Frist von jeweils höchstens sechs Monaten. Über die Anordnung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung in entsprechender Anwendung von § 13 Absatz 3.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Observation einer Person durchgehend länger als sieben Tage ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig.
durchgehend länger als eine Woche oder an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats oder
Eine längerfristige Observation bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Die Anordnung bedarf der…
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für solche Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen (Beobachtung).
die Überwachung,
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.