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Untersuchungsstellen sind verpflichtet,
die vorgeschriebenen Probenahme- und Untersuchungsverfahren einzuhalten,
alle erforderlichen oder von der Notifizierungsstelle vorgeschriebenen Maßnahmen der internen und externen Analytischen Qualitätssicherung (AQS) wie Teilnahmen an Ringversuchen auf eigene Kosten vorzunehmen und auf Anfrage der notifizierenden oder begutachtenden Stelle nachzuweisen,
die ihr übertragenen Untersuchungen ordnungsgemäß, gewissenhaft, unparteiisch und - mit Ausnahme der vom Auftraggeber gestatteten Übertragung von Teilen der Untersuchungen oder Probenahmen an andere für diesen Bereich notifizierte Untersuchungsstellen - mit eigenem Personal und eigenen Geräten in eigenen Räumen durchzuführen; wird ein Unterauftragnehmer zur Untersuchung herangezogen, dann sind im Untersuchungsbericht dessen Name und Anschrift zu nennen,
alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln,
alle wesentlichen Änderungen der Notifizierungsvoraussetzungen (Anlage 2 Teil A, Nummer III, 1-4), insbesondere die Änderung der Besitzverhältnisse, die Stilllegung des Betriebes und wesentliche Veränderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung, unverzüglich und unaufgefordert der Notifizierungsstelle mitzuteilen,
eine Begehung durch Beauftragte der notifizierenden Stelle mit einem Betretungsrecht für alle Räume der Untersuchungsstelle jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung zuzulassen und auf Verlangen Einblick in die notwendigen Unterlagen zu gewähren und
auf Anforderung der Notifizierungsstelle gegebenenfalls Proben entsprechend zu konservieren und zu lagern.
Darüber hinaus ist durch die Untersuchungsstelle eine Einverständniserklärung über die Weitergabe von Informationen zwischen den Ländern und gegebenenfalls der Akkreditierungsstelle vorzulegen. Dies beinhaltet auch den Eintrag in die Internet-Plattform „Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa)”.