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Sachverständige, bei denen begründete Zweifel auftreten, ob sie die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzen oder weiterhin über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen, sind vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz aufzufordern, sich einer erneuten Überprüfung nach § 8 Absatz 3 zu unterziehen. Die Überprüfung kann sich auf die Bereiche beschränken, bei denen Zweifel im Sinn von Satz 1 bestehen.
Zweifel an der erforderlichen Sachkunde bestehen auch dann, wenn Sachverständige nicht an den nach § 5 vorgeschriebenen Fortbildungen teilnehmen.
Stellt sich bei der Überprüfung nach Absatz 1 heraus, dass Sachverständige nicht oder nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzen oder nicht mehr über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen oder entziehen sie sich dieser Überprüfung, ist die Zulassung zu widerrufen. Der Widerruf kann sich auf einzelne Sachgebiete nach § 6 beschränken.
Daneben kann unbeschadet von § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1 die Zulassung widerrufen werden, wenn Sachverständige
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig sind, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
ihre Sachverständigenaufgaben wiederholt mangelhaft erfüllt oder durchgeführt haben,
keine Gewähr dafür bieten, dass sie neben der Sachverständigentätigkeit andere Tätigkeiten nur in dem Umfang ausüben, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Sachverständigentätigkeit gewährleistet ist.
Der Widerruf muss innerhalb der Jahresfrist gemäß § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgen.
Der Widerruf der Zulassung ist auch entsprechend § 3 bekannt zu geben. Teil 3 Besondere Vorschriften für Untersuchungsstellen
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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