Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Zulassung als Untersuchungsstelle wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu richten. In dem Antrag ist anzugeben, für welche der in § 13 genannten Untersuchungsbereiche die Zulassung beantragt wird.
§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass das Zulassungsverfahren innerhalb von 18 Monaten nach Einreichen der vollständigen Antragsunterlagen zu bearbeiten ist. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist beschieden, so gilt die Zulassung als erteilt (Genehmigungsfiktion).
Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
die Nachweise und Erklärungen zu den Anforderungen an die Kompetenz nach § 14 Absatz 2 entsprechend der Anlage 2,
der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 14 Absatz 3,
eine Erklärung über die Haftungsfreistellung nach § 14 Absatz 3,
eine Einverständniserklärung über die Speicherung und Weitergabe von Informationen zu Zulassungen, Wiederholaudits und Ringversuchen zwischen den Ländern und Akkreditierungsstellen.
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz prüft, ob die Voraussetzungen nach § 14 erfüllt sind, führt eine beauftragte Kompetenzprüfung durch und entscheidet über die Zulassung. In dem Zulassungsbescheid sind die Untersuchungsbereiche nach § 13 zu bezeichnen, für die die Zulassung ausgesprochen wird.
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz berücksichtigt bei akkreditierten Untersuchungsstellen auf Antrag die Kompetenzprüfung durch die Akkreditierungsstelle, soweit die Akkreditierung gültig, vollständig und für den jeweils beantragten Untersuchungsbereich anwendbar ist. Die Akkreditierungsurkunde mit Urkundenanlage und der Auditbericht sind vorzulegen.
Eine Untersuchungsstelle, die an mehreren Standorten Einrichtungen unterhält, kann in einem einheitlichen Verfahren notifiziert werden, sofern es sich um ein rechtlich und wirtschaftlich einheitliches Unternehmen handelt. Der Untersuchungsumfang (Parameter und Verfahren) der einzelnen Standorte ist zu dokumentieren.
Die Zulassung wird für fünf Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert werden, wenn Der Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen. § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
ein Wiederholaudit erfolgreich durchgeführt wurde und
keine Widerrufsgründe nach § 17 vorliegen.
Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
Welche und warum — mit Abonnement