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Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Untersuchungsstelle nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt oder nicht mehr über die erforderliche personelle oder gerätetechnische Ausstattung verfügt. Daneben kann unbeschadet von § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung bei Feststellung gravierender Mängel widerrufen werden, insbesondere bei Der Widerruf kann sich auf einzelne Untersuchungsbereiche nach § 13 beschränken.
wiederholtem oder mindestens grob fahrlässigem Verstoß gegen die allgemeinen Pflichten nach § 11,
mangelhafter Analytischer Qualitätssicherung nach § 12, insbesondere
Der Widerruf muss innerhalb der Jahresfrist gemäß § 49 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 4 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG)1 erfolgen.
Der Widerruf der Zulassung ist auch entsprechend § 3 bekannt zu geben.
Erfolgt der Widerruf nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c, ist vor einer erneuten Zulassung eine erfolgreiche Teilnahme an einem bezüglich Matrix, Parameter und Konzentrationsbereich vergleichbaren Ringversuch aus dem betroffenen Untersuchungsbereich nachzuweisen.
Der Widerruf muss innerhalb der Jahresfrist gemäß § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgen. Teil 4 Schlussvorschriften
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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