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Sachverständige und Untersuchungsstellen werden durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zugelassen (Notifizierung).
Anerkennungen oder Zulassungen anderer Bundesländer stehen solchen im Saarland gleich. Gleichwertige Anerkennungen oder Zulassungen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen oder Zulassungen deutscher Behörden gleich. Sie sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Die Beglaubigung kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 2 in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. Nachweise aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind; die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend. Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 1 Absatz 2 sind verpflichtet, das Erlöschen oder den Widerruf ihrer Zulassung in dem Bundesland, das sie ausgesprochen hat, unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mitzuteilen. Dieses gibt das Erlöschen oder den Widerruf entsprechend § 3 bekannt.