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Die Zulassung von Sachverständigen erfolgtauf Antrag. Der Antrag ist an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu richten. In dem Antrag ist anzugeben, für welche der in § 6 genannten Sachgebiete die Zulassung beantragt wird.
§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass das Zulassungsverfahren innerhalb von 18 Monaten nach Einreichen der vollständigen Antragsunterlagen zu bearbeiten ist. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist beschieden, so gilt die Zulassung als erteilt (Genehmigungsfiktion).
Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
ein Lebenslauf,
ein Führungszeugnis,
Referenzgutachten aus dem beantragten Sachgebiet, die nicht älter als fünf Jahre sein dürfen,
eine Erklärung, dass die persönlichen Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und die Zuverlässigkeit nach § 7 Absatz 4 vorliegen,
die Nachweise zur Sachkunde nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1,
eine Erklärung, dass die gerätetechnische Ausstattung nach § 7 Absatz 3 zur Verfügung steht,
der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 7 Absatz 5 und
eine Erklärung über die Haftungsfreistellung gemäß § 7 Absatz 5
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz prüft, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin die Voraussetzungen gemäß § 7 erfüllt und entscheidet über die Zulassung. In dem Zulassungsbescheid sind die Sachgebiete nach § 6 zu bezeichnen, für die die Zulassung erteilt wird.
Eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger oder Sachverständige nach § 36 der Gewerbeordnung ist bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 7 erfüllt sind, zu berücksichtigen.
Die Zulassung wird für fünf Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert werden, wenn Der Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen. Dem Verlängerungsantrag sind die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 2, 4, 6, 7 und 8 sowie eine Auflistung der Gutachten und Berichte, die im Zulassungszeitraum in den jeweils zugelassenen Sachgebieten erstellt wurden, beizufügen. § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
der Nachweis erbracht wird, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin im Zulassungszeitraum in dem jeweils zugelassenen Sachgebiet tätig war,
der Nachweis erbracht wird, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin regelmäßig an den Fortbildungen nach § 5 teilgenommen hat, und
keine Widerrufsgründe nach § 10 vorliegen.
Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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