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Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind oder deren Zulassung nach § 2 Absatz 2 bestätigt wurde, werden vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz auf der Internet-Plattform „Recherchesystem Messstellen und Sachverständige“ (ReSyMeSa, www.resy-mesa.de) bekannt gegeben. Dabei sind die Sachgebiete nach § 6 beziehungsweise die Untersuchungsbereiche nach § 13 zu bezeichnen, für die die Zulassung oder Bestätigung ausgesprochen wurde. Name, Geschäftsadresse und die Bezeichnung der Sachgebiete beziehungsweise der Untersuchungsbereiche der Sachverständigen und Untersuchungsstellen können vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz gespeichert, veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden. Daneben kann eine weitere Veröffentlichung im Internet erfolgen. Teil 2 Besondere Vorschriften für Sachverständige
Keine eingelesene Entscheidung wendet diese Vorschrift an.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.