Gesetze
Gesetz wird geladen …
die Unterschriftenbogen und das Verfahren der Bestätigung der Unterstützungsunterschriften durch die Gemeinde bei Volksantrag und Volksbegehren,
Die §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 bis 6 sowie § 5 finden entsprechende Anwendung.
§ 19 erhält folgende Fassung: „§ 19 Unterstützungsunterschriften und deren Bestätigung durch die Gemeinde Die §§ 5 und 6 finden entsprechende Anwendung.“
Wird eine den Anforderungen der §§ 4 und 5 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid genügende Unterstützungsunterschrift vorgelegt, steht…
Jeder Unterschriftenbogen muss den Volksantrag mit dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf einschließlich Begründung enthalten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.