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Stellt die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident fest, dass das Volksbegehren durch die Unterschriften von 450 000 oder von mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten unterstützt ist, erklärt sie oder er es für erfolgreich abgeschlossen.
Anderenfalls erklärt die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident das Volksbegehren durch schriftlichen Bescheid für gescheitert. Der Bescheid ist der Vertrauensperson oder der stellvertretenden Vertrauensperson zuzustellen.
„(3) Wird dem Antrag stattgegeben, hebt der Verfassungsgerichtshof den Bescheid des Landtagspräsidenten auf und stellt fest, dass das Volksbegehren erfolgreich…
1Der Landeswahlleiter übersendet die Niederschrift über die Feststellungen des Landeswahlausschusses der Landesregierung. 2Sie entscheidet unverzüglich, ob das…
ob danach das Volksbegehren zustande gekommen ist.
§ 21 erhält folgende Fassung: „§ 21 Prüfung durch den Landtagspräsidenten Der Landtagspräsident entscheidet unverzüglich darüber, ob das Volksbegehren den…
Der Gesamteintragungsausschuß stellt fest, wie viele Eintragungsberechtigte sich gültig eingetragen haben und ob danach das Volksbegehren zustande gekommen ist.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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