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Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident prüft die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids. Sie oder er gibt das Ergebnis der Prüfung der Vertrauensperson, der stellvertretenden Vertrauensperson, den Mitgliedern des Landtages, der Staatsregierung und der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter bekannt.
Ein Volksentscheid ist insoweit für ungültig zu erklären, als sein Erfolg (§ 42) dadurch beeinflusst worden sein kann, dass
bei der Vorbereitung oder Durchführung des Volksentscheids zwingende Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung zu diesem Gesetz unbeachtet geblieben oder unrichtig angewendet worden sind oder
in bezug auf die Volksabstimmung vollendete Vergehen im Sinne der §§ 107, 107 a, 107 b, 107 c, 108, 108 a oder 108 b in Verbindung mit 108 d oder im Sinne des § 240 des Strafgesetzbuchs begangen worden sind.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident prüft die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids. Sie oder…
1Der Landtag prüft und entscheidet unverzüglich nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses über die Gültigkeit der Abstimmung. 2Er stellt fest, ob ein…
1Der Volksentscheid kann angefochten werden. 2§ 46 Absatz 2 bis 6 des Landtagswahlgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3Die Anfechtung kann nur dann Erfolg…
Die Landesabstimmungsleiter und der Gesamtabstimmungsleiter prüfen, ob die Abstimmung nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid,…
„(3) Kommt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass der Volksentscheid gemäß § 43 Abs. 2 für ungültig zu erklären ist, erklärt er zugleich das gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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