§ 2 AVwQualV SL 2024
Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen werden nach dem jeweiligen Qualifizierungsbedarf an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes und an der Saarländischen Verwaltungsschule (Träger der Qualifizierungsmaßnahmen) durchgeführt.
Die jeweiligen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen sind für die Organisation und die Durchführung der Lehrveranstaltungen sowie für die Leistungskontrollen zum Abschluss der Qualifizierungsmaßnahmen zuständig.
Die Entscheidung über die Zulassung von Bediensteten zu Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen trifft die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde. Dies gilt auch für den Widerruf der Zulassung.
Die oberste Dienstbehörde hat für die Bedienstete oder den Bediensteten einen Qualifizierungsplan zu erstellen, der mit dem zuständigen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen abzustimmen ist. Im Rahmen des Qualifizierungsplanes können ergänzend zu den Qualifizierungsmaßnahmen nach § 3 Absatz 2 auch weitere Qualifizierungsmaßnahmen festgelegt werden, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht. Mit der Durchführung weiterer Qualifizierungsmaßnahmen können auch andere Fortbildungseinrichtungen beauftragt werden.