Kostenordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz Vom 2. März 2021
Die Forderung auf Erstattung der Kosten in den Fällen der §§ 1 und 8 wird mit der Festsetzung, andere Kostenforderungen werden mit der Entstehung fällig.
§ 13 VwVGKostO SL 2021
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