Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Gebühr für die Vorführung nach § 25 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beträgt 28 Euro.
Nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um 14 Euro.
§ 3 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.