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Die Pfändungsgebühr wird erhoben
für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können nach der als Anlage beigefügten Tabelle;
für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, und von anderen Vermögensrechten in Höhe von zwei Dritteln der sich aus der als Anlage beigefügten Tabelle ergebenden Gebühr, aufgerundet auf volle Euro.
Nimmt die Pfändung mehr als eine Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr um die Hälfte, höchstens jedoch um 14 Euro für jede angefangene weitere Stunde.
1Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge. 2Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. 3Bei der Vollziehung des Arrests bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme.
Die Gebührenschuld entsteht für jede Pfändung, auch wenn verschiedene Pfändungsmaßnahmen für die Vollstreckung derselben Forderung nebeneinander oder nacheinander durchgeführt werden,
sobald der Vollstreckungsbeamte erstmals Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat;
mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.
Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn
ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden;
die Pfändung unterblieben ist, weil die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten ließ;
die Pfändung unterblieben ist, weil bei der Verwertung von Gegenständen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören oder im Haushalt des Pflichtigen gebraucht werden, nur ein Erlös erzielt würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht;
die Pfändung nach § 851b Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung unterblieben ist.
Wird die Pfändung abgewendet, so werden erhoben
die volle Gebühr, wenn an den Vollstreckungsgläubiger, die Vollstreckungsbehörde oder den Vollstreckungsbeamten gezahlt worden ist, nachdem dieser sich an Ort und Stelle begeben hat;
ein Viertel der Gebühr, mindestens jedoch 4,70 Euro, wenn an den Vollstreckungsbeamten gezahlt wird, bevor er sich an Ort und Stelle begeben hat, oder die Pfändung in anderer Weise als durch Zahlung an den Vollstreckungsbeamten abgewendet wird.