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Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.
1Die Gebühr bemisst sich nach dem Erlös. 2Übersteigt der Erlös die Summe der zu vollstreckenden Beträge, so ist diese maßgebend. 3Die Höhe der Gebühr beträgt das Zweieinhalbfache der sich aus der als Anlage beigefügten Tabelle ergebenden Gebühr, aufgerundet auf volle Euro.
1Wird die Verwertung abgewendet, so ist § 7 Absatz 6 entsprechend anzuwenden; es wird jedoch nur ein Viertel der vollen Gebühr nach § 8 Absatz 2, höchstens 56 Euro erhoben. 2Dabei bemisst sich die Gebühr nach dem Betrag, der bei einer Verwertung der Gegenstände voraussichtlich als Erlös zu erzielen wäre (Schätzwert).
Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Vollstreckungsbeamte oder ein anderer Beauftragter erstmals Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat.