§ 10 Abs. 3 SächsWprGSächsisches Wahlprüfungsgesetz
Bei der Schlussentscheidung der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.
§ 7 Abs. 1 SWahlPrGGesetz Nr. 1716 über die Überprüfung der Wahlen zum Landtag des Saarlandes (Saarländisches Wahlprüfungsgesetz - SWahlPrG -) Vom 25. August 2010
Der Wahlprüfungsausschuss berät geheim über das Ergebnis der Verhandlung.
§ 18 Abs. 1 SächsWprGSächsisches Wahlprüfungsgesetz
Von der Beratung und Beschlussfassung im Wahlprüfungsausschuss ist die oder der Abgeordnete ausgeschlossen, deren oder dessen Wahl zur Prüfung steht.
§ 4 Abs. 5 HwirtPrV SL 2021Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen sowie von Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf der Hauswirtschafterin und des Hauswirtschafters Vom 29. April 2021*
Ausgeschlossene Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferinnen- und Prüferdelegation dürfen bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht…