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Der Bundesminister und der Hessische Minister für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz setzen einvernehmlich nach Maßgabe der im Bundeshaushalt und in den Länderhaushalten bereitstehenden Haushaltsmittel jährlich den Zuwendungsbetrag fest.
Der Zuwendungsbetrag wird für die Jahre 1992, 1993 und 1994, in denen die KWF-Außenstelle besteht, wie folgt getragen: Bund 50,000 v.H. Baden-Württemberg 9,020 v.H. Bayern 16,250 v.H. Hessen 6,220 v.H. Niedersachsen 6,885 v.H. Nordrhein-Westfalen 4,865 v.H. Rheinland-Pfalz 5,185 v.H. Saarland 0,665 v.H. Schleswig-Holstein 0,910 v.H. Bund 50,0 v.H. Brandenburg 17,0 v.H. Mecklenburg-Vorpommern 8,5 v.H. Sachsen 8,2 v.H. Sachsen-Anhalt 7,9 v.H. Thüringen 8,4 v.H.
für das KWF je zur Hälfte vom Bund und den vertragschließenden Ländern Baden-Württemberg , Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein nach folgendem Schlüssel:
für die KWF-Außenstelle je zur Hälfte vom Bund und den vertragschließenden Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach folgendem Schlüssel:
Der Zuwendungsbetrag wird ab dem Jahr 1995, nachdem die KWF-Außenstelle aufgelöst worden ist, je zur Hälfte vom Bund und den vertragschließenden Ländern nach folgendem Schlüssel getragen: Bund 50,0 v.H. Baden-Württemberg 6,4 v.H. Bayern 11,5 v.H. Brandenburg 4,9 v.H. Hessen 4,1 v.H. Mecklenburg-Vorpommern 2,4 v.H. Niedersachsen 4,7 v.H. Nordrhein-Westfalen 4,1 v.H. Rheinland-Pfalz 3,8 v.H. Saarland 0,4 v.H. Sachsen 2,3 v.H. Sachsen-Anhalt 2,3 v.H. Schleswig-Holstein 0,7 v.H. Thüringen 2,4 v.H.
Außer den Mitteln der Vertragspartner zur institutionellen Förderung fließen dem KWF Erträge aus dem Vermögen der Gesellschaft für forstliche Arbeitswissenschaft e.V. (GEFFA-Stiftung) zur Durchführung bestimmter Aufträge (Projektförderung) zu.