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Die Walderhaltungsabgabe ist von der Forstbehörde zweckgebunden zur Erstaufforstung zur Vermeidung der Verringerung der Waldflächen im Saarland zu verwenden. Die Forstbehörde kann sich hierbei der Dienstleistung Dritter bedienen.
Die Walderhaltungsabgabe wird im Sinne von Absatz 1 Satz 1 insbesondere wie folgt verwendet: Die Mittel aus der Walderhaltungsabgabe dürfen für einen Grunderwerb nach Satz 1 Nummer 1 und 3 nur verwendet werden, wenn die Forstbehörde die Genehmigung nach § 8 des Saarländischen Waldgesetzes in Aussicht stellt oder erteilt hat. Bei der Entscheidung, ob Mittel aus der Walderhaltungsabgabe für einen Grunderwerb nach Satz 1 Nummer 1 und 3 verwendet werden, sind die Interessen des Naturschutzes, der Landwirtschaft und agrarstrukturelle Belange zu berücksichtigen.
zum Grunderwerb mit dem Ziel der Aufforstung,
zur Erstaufforstung von Flächen sowie deren waldbauliche Sicherung,
zum Grunderwerb zum Zweck des freiwilligen Tausches von Flächen mit dem Ziel der Erstaufforstung,
zur Deckung der mit der Durchführung der Maßnahme verbundenen Verwaltungskosten.
Mittel aus der Walderhaltungsabgabe dürfen nicht für Maßnahmen eingesetzt werden, soweit sie bereits aus öffentlichen Mitteln gefördert werden oder bei denen eine rechtliche Verpflichtung zu ihrer Durchführung besteht.
Mittel aus der Walderhaltungsabgabe können auf Antrag durch die Forstbehörde bereitgestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Mittel besteht nicht.
Über den Einsatz der Mittel aus der Walderhaltungsabgabe entscheidet die Forstbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.