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Schüler/Schülerinnen staatlich anerkannter Freier Waldorfschulen, die mit Erfolg an der staatlichen Prüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Freien Waldorfschulen teilgenommen haben, können frühestens am Ende der 13. Jahrgangsstufe zur Abiturprüfung zugelassen werden und durch erfolgreiche Teilnahme an der zentralen Abiturprüfung gemäß dieser Prüfungsordnung die Allgemeine Hochschulreife erwerben.
Nicht zugelassen wird, wer
die Abiturprüfung zweimal nicht bestanden hat,
die Oberstufe des Gymnasiums verlassen musste, weil er/sie die Abiturprüfung nicht mehr innerhalb der höchstzulässigen Verweildauer ablegen konnte,
als Absolvent/Absolventin der Gemeinschaftsschule nicht die Berechtigung zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe erworben hat.
In der Prüfung soll der Schüler/die Schülerin nachweisen, dass er/sie die in der gymnasialen Oberstufe gesetzten Lernziele gemäß § 2 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland vom 2. Juli 2007, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. April 2020 (Amtsbl. I S. 296) erreicht hat.