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Bei Einbringung einer Besonderen Lernleistung wird die Anzahl der in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte abweichend von Absatz 1 wie folgt berechnet:
Aus dem schriftlichen Prüfungsteil werden die Punktzahl der beiden Leistungskursfächer, multipliziert jeweils mit dem Faktor zwölf und die Punktzahl der beiden weiteren Fächer, multipliziert jeweils mit dem Faktor acht, eingebracht.
Die Punktzahl der besonderen Lernleistung wird multipliziert mit dem Faktor vier eingebracht.
Wurde in einem schriftlichen Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, wird die Punktzahl in diesem Fach wie folgt berechnet:
ohne Einbringung einer Besonderen Lernleistung gilt für ein Leistungskursfach: Die Punktzahlen der Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung werden jeweils mit dem Faktor 6,5 multipliziert und addiert. Dezimalstellen beim Gesamtergebnis bleiben unberücksichtigt;
ohne Einbringung einer Besonderen Lernleistung gilt für ein Grundkursfach: Die Punktzahlen der Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung werden jeweils mit dem Faktor 4,5 multipliziert und addiert. 2Dezimalstellen beim Gesamtergebnis bleiben unberücksichtigt;
mit Einbringung einer Besonderen Lernleistung gilt für ein Leistungskursfach: Die Punktzahlen der Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung werden jeweils mit dem Faktor sechs multipliziert und addiert;
mit Einbringung einer Besonderen Lernleistung gilt für ein Grundkursfach: Die Punktzahlen der Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung werden jeweils mit dem Faktor vier multipliziert und addiert.
Die aus dem mündlichen Prüfungsteil in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte werden berechnet, indem die erreichte Punktzahl eines jeden Faches mit dem Faktor vier multipliziert wird.
Wurde in einem mündlichen Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, wird die Punktzahl in diesem Fach wie folgt berechnet: Die Punktzahlen beider Prüfungen werden verdoppelt und addiert.
Zur Ermittlung der Punktzahl für die Gesamtqualifikation werden ohne Einbringung einer Besonderen Lernleistung die gemäß den Absätzen 1 und 4 sowie bei Einbringung einer Besonderen Lernleistung die gemäß den Absätzen 2 und 4 ermittelten Punktzahlen addiert.
Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn der Prüfungsteilnehmer
in dem schriftlichen Prüfungsteil kein Fach mit null Punkten abgeschlossen und in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht hat und
in dem mündlichen Prüfungsteil in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter in einem vor einer Fachprüfungskommission abgelegten Prüfungsfach, jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht hat.
Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtqualifikation fest. Er stellt den Teilnehmern, die die Prüfung bestanden haben, das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schüler der Waldorfschule aus, das die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bescheinigt. Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ist in den neuen Fremdsprachen zur Dokumentation der fremdsprachlichen Kompetenzen das am Ende der Jahrgangsstufe 13 der Waldorfschule erreichte Referenzniveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen auszuweisen, sofern in den letzten beiden Schulhalbjahren im Durchschnitt mindestens fünf Punkte erreicht wurden.
Die Abiturprüfungskommission stellt die vom Prüfling erreichte Punktzahl der Gesamtqualifikation fest. Sie ergibt sich aus der Addition der gewichteten…
ohne Einbringung einer Besonderen Lernleistung gilt für ein Leistungskursfach: Die Punktzahlen der Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung werden…
In der Abiturprüfung geht die Summe der Punkte aus den fünf Abiturprüfungsfächern jeweils in vierfacher Wertung in die Gesamtqualifikation ein. Bei…
Wird eine besondere Lernleistung gemäß § 43 erbracht, wird deren Ergebnis als fünftes Prüfungsfach P5 gewertet. Die Summe der Punkte in den fünf Prüfungsfächern…
Als Gesamtqualifikation sind maximal 900 Punkte erreichbar und zwar höchstens 600 Punkte aus benoteten Leistungsnachweisen der Hauptphase und 300 Punkte aus der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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