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Für die Durchführung der Prüfung wird eine Abiturprüfungskommission gebildet.
Der Abiturprüfungskommission gehören als Mitglieder an: Die Schulaufsichtsbehörde [2] kann ein weiteres Mitglied in die Abiturprüfungskommission berufen. Der/Die Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Abiturprüfungskommission müssen beide Staatsprüfungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) beziehungsweise für das Lehramt an beruflichen Schulen oder diesen Lehramtsprüfungen entsprechende Prüfungen abgelegt haben und die Lehrbefähigung für die Oberstufe des Gymnasiums beziehungsweise die Sekundarstufe II besitzen. Der/Die Vorsitzende soll Schulaufsichtsbeamter/Schulaufsichtsbeamtin oder Schulleiter/Schulleiterin sein.
ein von der Schulaufsichtsbehörde [2] bestellter Regierungsbeauftragter als Vorsitzender/eine von der Schulaufsichtsbehörde [2] bestellte Regierungsbeauftragte als Vorsitzende,
zwei Beauftragte des Lehrerkollegiums für die Durchführung der Prüfung.
Die Abiturprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Die Abiturprüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen sind bei Abstimmungen nicht zulässig.
Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission kann Entscheidungen dieser Kommission oder der Prüfungsausschüsse beanstanden; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Führt die erneute Beratung des betreffenden Gremiums nicht zu einer Ausräumung der Bedenken des/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission, so führt dieser/diese die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde [2] herbei; die Schulaufsichtsbehörde [2] entscheidet nach Anhören des/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission sowie der übrigen Mitglieder des betreffenden Gremiums.
Über die Beratungen und Entscheidungen der Abiturprüfungskommission sind Niederschriften anzufertigen. Der/Die Vorsitzende bestimmt den Schriftführer/die Schriftführerin. Die Niederschriften sind von den Mitgliedern der Abiturprüfungskommission zu unterzeichnen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde.