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Für die Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird eine Abiturprüfungskommission gebildet.
Der Abiturprüfungskommission gehören als Mitglieder an: Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission muss, die übrigen Mitglieder sollen beide Prüfungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II beziehungsweise für das Lehramt an beruflichen Schulen oder diesen Lehramtsprüfungen entsprechende Prüfungen abgelegt haben und die Lehrbefähigung für die Oberstufe des Gymnasiums beziehungsweise die Sekundarstufe II besitzen. Die oder der Vorsitzende soll Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter oder Schulleiterin oder Schulleiter sein. Vom Beginn der Frist zur Meldung zur Prüfung bis zum Beginn der mündlichen Prüfung nimmt grundsätzlich die Schulleiterin oder der Schulleiter beziehungsweise die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter des Abendgymnasiums die Aufgaben der oder des Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission wahr.
eine von der Schulaufsichtsbehörde3 bestellte Regierungsbeauftragte als Vorsitzende oder ein von der Schulaufsichtsbehörde3 bestellter Regierungsbeauftragter als Vorsitzender,
die Schulleiterin oder der Schulleiter des Abendgymnasiums,
die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter des Abendgymnasiums sowie eine weitere von der Schulleiterin oder dem Schulleiter des Abendgymnasiums berufene Lehrkraft der Schule, die die Voraussetzung des Satzes 2 erfüllt.
Die Abiturprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Abiturprüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen sind bei Abstimmungen nicht zulässig. Die oder der Vorsitzende kann im Bedarfsfalle die Tutorin oder den Tutor und die Fachlehrkraft zu den Beratungen der Abiturprüfungskommission mit beratender Stimme hinzuziehen.
Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission kann Entscheidungen dieser Kommission oder der Prüfungsfachausschüsse beanstanden; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Führt die erneute Beratung des betreffenden Gremiums nicht zu einer Ausräumung der Bedenken der oder des Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission, so führt diese oder dieser die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde3 herbei; die Schulaufsichtsbehörde3 entscheidet nach Anhören der oder des Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission sowie der übrigen Mitglieder des betreffenden Gremiums.
Über die Beratungen und Entscheidungen der Abiturprüfungskommission sind Niederschriften anzufertigen. Die oder der Vorsitzende bestimmt die Schriftführerin oder den Schriftführer. Die Niederschriften sind von den Mitgliedern der Abiturprüfungskommission zu unterzeichnen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde.