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Schülerinnen und Schüler staatlich anerkannter Freier Waldorfschulen können am Ende der Klassenstufen 11 oder 12 durch erfolgreiche Teilnahme an der gestreckten Abschlussprüfung nach dieser Verordnung den mittleren Bildungsabschluss (Mittleren Schulabschluss) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erwerben.
Bei den Landeszentralen Vergleichsarbeiten findet abweichend von § 12 eine Zweitkorrektur durch Fachlehrkräfte einer von der Schulaufsichtsbehörde beauftragten Schule statt.
Bei den in § 15 und 18 geregelten Präsentations- und Projektprüfungen können von der Schulaufsichtsbehörde beauftragte Fachlehrkräfte anwesend sein.
Bezüglich der in dieser Verordnung genannten Jahresnoten finden abweichend die Jahresnoten der in Absatz 1 genannten jeweiligen Klassenstufe Anwendung.
Ist die Prüfung nicht bestanden, prüft die Prüfungskommission, ob dem Prüfling der Hauptschulabschluss zuerkannt werden kann. Maßgebend für die Zuerkennung sind in entsprechender Anwendung die in der Gemeinschaftsschulverordnung getroffenen Regelungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses.
Abweichend von § 24 Absatz 1 findet das in der Anlage enthaltene Zeugnisformular Anwendung.
In das Abgangszeugnis einer Schülerin oder eines Schülers, der oder dem die Prüfungskommission nach den Bestimmungen des Absatzes 5 den Hauptschulabschluss zuerkannt hat, ist folgender Gleichstellungsvermerk aufzunehmen: „Dieses Zeugnis ist dem Zeugnis über den Hauptschulabschluss gleichgestellt.“
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann ihre oder seine in dieser Verordnung genannten Aufgaben auf eine oder einen mit der Durchführung der Prüfung Beauftragte oder Beauftragten des Lehrkräftekollegiums übertragen. Abschnitt IX Schlussvorschriften
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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