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An der gestreckten Abschlussprüfung nehmen ohne förmliche Zulassung teil:
alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 der Gemeinschaftsschulen, die zu Beginn der Klassenstufe 10 in weniger als drei Fächern der Fächergruppe III in die Aufbauebene eingestuft wurden,
die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 des auf den mittleren Bildungsabschluss bezogenen Bildungsganges einer Förderschule, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung im Bereich Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung anerkannt wurde,
die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 11 (beziehungsweise der Klassenstufe 10 bei einer möglichen Verkürzung) des auf den mittleren Bildungsabschluss bezogenen Bildungsganges einer Förderschule, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung im Bereich Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung anerkannt wurde,
die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 des auf den mittleren Bildungsabschluss bezogenen Bildungsganges der privaten Erweiterten Realschulen,
die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 der privaten Realschulen,
die Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschulen nach Maßgabe des § 30 Absatz 1.
Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschulen, von denen zu erwarten ist, dass sie die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erwerben können, werden zum zweiten Halbjahr der Klassenstufe 10 in mindestens drei Fächern der Fächergruppe III in die höhere Anspruchsebene eingestuft und nehmen an den noch zu absolvierenden Prüfungsteilen der gestreckten Abschlussprüfung zum mittleren Bildungsabschluss (Mittleren Schulabschluss) nicht weiter teil (§ 24 Absatz 2 der Gemeinschaftsschulverordnung vom 19. November 2024 (Amtsbl. I S. 948), geändert durch die Verordnung vom 1. Juli 2025 (Amtsbl. I S. 574), in der jeweils geltenden Fassung). Die Entscheidung hierüber trifft die Klassenkonferenz im Rahmen der Notenfestlegung. In diesem Fall gelten für die Zuerkennung des mittleren Bildungsabschlusses (Mittleren Schulabschlusses) die Bestimmungen des § 24 Absätze 3 und 4 ohne Berücksichtigung der Gesamtprüfungsleistung.
Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler einen Prüfungsteil, so wird dieser Teil mit der Note ungenügend (00 Punkte) bewertet.
Die Vorschrift des Absatzes 3 über die Bewertung eines Prüfungsteils mit der Note ungenügend (00 Punkte) findet keine Anwendung, wenn eine Schülerin oder ein Schüler aus Gründen, die sie oder er nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen. Ob die Schülerin oder der Schüler die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters. Hat sie oder er die Gründe nicht zu vertreten, ist ihr oder ihm ein besonderer Termin für die Nachholung des versäumten Prüfungsteils einzuräumen, der grundsätzlich vor dem Termin der Schlusskonferenz liegt. Für Schülerinnen und Schüler, die auch an diesem Termin nicht teilnehmen können, gilt Absatz 3.
Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach die Landeszentrale Vergleichsarbeit, so nimmt sie oder er weiterhin an dem gestreckten Prüfungsverfahren teil. Hat sie oder er die Gründe nicht zu vertreten, nimmt sie oder er an dem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Nachtermin teil. Für Schülerinnen und Schüler, die auch an diesem Termin nicht teilnehmen können, gilt Absatz 3. Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die Präsentationsprüfung, die Projektprüfung oder die individuelle Prüfungsleistung, so wird jeweils ein Nachtermin gewährt. Für Schülerinnen und Schüler, die auch an diesem Termin nicht teilnehmen können, gilt Absatz 3.
Ein Rücktritt von der Prüfung ist nicht möglich.
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der im Laufe des Schuljahres der Klassenstufe 10 von einer anderen Schulform oder einer anderen Gemeinschaftsschule an eine Gemeinschaftsschule im Saarland wechselt und in mindestens einem Unterrichtsfach in die Erweiterungsebene eingestuft wurde, nimmt am gestreckten Prüfungsverfahren teil, um den mittleren Bildungsabschluss (Mittleren Schulabschluss) zu erwerben. Im Einzelfall sind abweichende Prüfungstermine möglich. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleitung, sie trägt dafür Sorge, dass die Schülerin oder der Schüler die einzelnen Prüfungsteile erbringen kann.