Gesetze
Gesetz wird geladen …
Schülerinnen und Schüler staatlich anerkannter Freier Waldorfschulen können am Ende der Klassenstufen 10, 11 oder 12 durch erfolgreiche Teilnahme an der gestreckten Abschlussprüfung nach dieser Verordnung den Hauptschulabschluss (Ersten Schulabschluss) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erwerben.
Bei den Landeszentralen Vergleichsarbeiten findet abweichend von § 12 eine Zweitkorrektur durch Fachlehrkräfte einer von der Schulaufsichtsbehörde beauftragten Schule statt.
Bei den in § 15 und 18 geregelten Präsentations- und Projektprüfungen können von der Schulaufsichtsbehörde beauftragte Fachlehrkräfte anwesend sein.
Bezüglich der in dieser Verordnung genannten Jahresnoten finden abweichend die Jahresnoten der in Absatz 1 genannten jeweiligen Klassenstufe Anwendung.
Gegenstand der Präsentationsprüfung gemäß § 13 ist grundsätzlich ein Thema der beruflichen Orientierung.
Abweichend von § 24 Absatz 1 findet das in der Anlage enthaltene Zeugnisformular Anwendung.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann ihre oder seine in dieser Verordnung genannten Aufgaben auf eine oder einen mit der Durchführung der Prüfung Beauftragte oder Beauftragten des Lehrkräftekollegiums übertragen. Abschnitt IX Schlussvorschriften