§ 15 WaldorfPVO SNKorrektur der Arbeiten
Jede Arbeit wird zuerst von einem Lehrer der Waldorfschule, welcher die staatliche Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe in dem betreffenden Fach besitzt…
§ 9 Abs. 1 WaldorfPVO SNBewertung der Prüfungsleistungen
Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird zuerst von einem Lehrer der Waldorfschule, welcher die staatliche Lehrbefähigung für die Oberschule in dem betreffenden…
Art. 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 53 Buchst. a SN-17700Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und die Prüfung an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Jede Prüfungsarbeit wird zuerst vom Erstkorrektor korrigiert, der in der Regel der zuständige Fachlehrer ist. Danach wird…
§ 62 Abs. 1 SOGYA SNSchulordnung Gymnasien Abiturprüfung
Jede Prüfungsarbeit wird zuerst von einer Erstkorrektorin oder einem Erstkorrektor korrigiert, die oder der in der Regel die zuständige Fachlehrkraft ist.…
Art. 7 Nr. 6 SN-19223Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Einführung der Gemeinschaftsschule und Oberschule+
In den §§ 15 und 22 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „von einem Lehrer des betreffenden Faches eines Gymnasiums, das von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt…