§ 22 Abs. 1 WaldorfPVO SNKorrektur der Prüfungsarbeiten
Jede Prüfungsarbeit wird zuerst von einem Lehrer der Waldorfschule, welcher die staatliche Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe in dem betreffenden Fach…
§ 9 Abs. 1 WaldorfPVO SNBewertung der Prüfungsleistungen
Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird zuerst von einem Lehrer der Waldorfschule, welcher die staatliche Lehrbefähigung für die Oberschule in dem betreffenden…
§ 5 Abs. 6 PO-Waldorf-S I NRWVerordnung über den Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I an Waldorfschulen
Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Waldorfschule beurteilt und bewertet die Prüfungsarbeit im Rahmen der vom Ministerium erstellten Beurteilungs- und…
Art. 7 Nr. 6 SN-19223Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Einführung der Gemeinschaftsschule und Oberschule+
In den §§ 15 und 22 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „von einem Lehrer des betreffenden Faches eines Gymnasiums, das von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt…
§ 30 Abs. 2 WaldorfmiBSchulPrO SLVerordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Gemeinschaftsschulen und Freien Waldorfschulen Vom 1. Juli 2025*)
Bei den Landeszentralen Vergleichsarbeiten findet abweichend von § 12 eine Zweitkorrektur durch Fachlehrkräfte einer von der Schulaufsichtsbehörde beauftragten…