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Es steht jedermann frei, das Wappen zu künstlerischen oder wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden.
Jede andere Verwendung des Wappens, insbesondere zu kommerziellen Zwecken, bedarf der Genehmigung durch die Staatskanzlei.
Die Abbildung kommunaler Wappen und Flaggen zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Unterrichtszwecken ist jedermann erlaubt. Jede weitere…
Die Abbildung der Wappen und Flaggen der Landkreise zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Unterrichtszwecken ist jedermann erlaubt. Jede…
die genehmigungsfreie Verwendung des Wappens, insbesondere zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken, sowie die Verwendung zu kommerziellen Zwecken,
die genehmigungsfreie Verwendung des Wappens, insbesondere zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken, sowie die Verwendung zu kommerziellen Zwecken,
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Die Abbildung kommunaler Wappen und Flaggen zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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