§ 3 SN-3082Gesetz über das Wappen des Freistaates Sachsen
Die Staatsregierung kann ein dem Staatswappen ähnliches Zeichen zur allgemeinen Verwendung zulassen.
Art. 3 SächsVwModGSächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz
Die Staatsregierung kann ein dem Staatswappen ähnliches Zeichen zur allgemeinen Verwendung zulassen.“
§ 3 Abs. 2 WappenVO SNVerwendung des Wappens
Jede andere Verwendung des Wappens, insbesondere zu kommerziellen Zwecken, bedarf der Genehmigung durch die Staatskanzlei.
§ 2 WappenVO SNUmfang der Wappenführungsbefugnis
Das Recht zur Wappenführung umfasst die Befugnis, das Wappen im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Drucksachen, auf der Landesflagge und auf…