Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Landkreise Saarlouis und Neunkirchen - untere Wasserbehörde - entscheiden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf Antrag im Einzelfall über die Genehmigung nach § 3 Abs. 2 und 4. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 2 bis 9 entsprechend.