Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in den Gemeinden Saarwellingen und Schwalbach (Wasserschutzgebietsverordnung „Saarwellingen-Ost“) Vom 2. August 2001
Der Landkreis Saarlouis - untere Wasserbehörde - entscheidet auf Antrag im Einzelfall über die Genehmigung nach § 3 Abs. 2 und 4. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 2 bis 9 entsprechend.
§ 6 WasSchGSaarwSchwaV SL
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