Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Stadt Lebach (Wasserschutzgebietsverordnung „Lebach-West“) Vom 12. Mai 2000
Der Landkreis Saarlouis - untere Wasserbehörde - entscheidet auf Antrag im Einzelfall über die Genehmigung nach § 3 Absatz 2 und 4. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 2 bis 9 entsprechend.
§ 6 WassSchGebLebachWV SL
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