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Das Schutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen: drei Fassungsbereiche (Zone I) - rot gekennzeichnet -, eine engere Schutzzone (Zone II) - blau gekennzeichnet -, eine weitere Schutzzone (Zone III) - grün gekennzeichnet -.
Die Fassungsbereiche erstrecken sich auf folgende Grundstücke: Gemarkung Schwarzenholz Flur 11 Parz. Nr. 209/1 (Bohrung 1), Flur 10 Parz. Nr. 27/7 (Bohrung 2), Flur 10 Parz. Nr. 75/5 (Bohrung 3).
Die engere Schutzzone umfasst Grundstücke auf: (z.T. = zum Teil)
Die weitere Schutzzone ist aus dem als Anlage [2] abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich. (Soweit Wasserschutzgebiete sich berühren, gilt die Straßen- bzw. Wegmitte als Grenze, soweit sich Wasserschutzgebiete nicht berühren, gilt bei Feld- und Waldwegen der äußere Rand, bei Orts- und Landstraßen der innere Rand als Grenze). Ihre Grenze verläuft wie unter den Punkten (Pkt.) 1 - 35 konkret gekennzeichnet, nämlich von
Die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Plänen, die Bestandteil dieser Verordnung sind [2]:
topographische Karte i.M. 1:10.000 mit Einzeichnung der Grenzverläufe der Zonen II und III, der Wassergewinnungsanlagen sowie den Punkten zur Grenzbeschreibung,
Flurkarte i.M. 1:1.000 mit Einzeichnung der Grenzverläufe der Zonen I, II und III,
Auszug aus der Katasterkarte i.M. 1:1.250 mit Einzeichnung der Parzellen- Nr. 209/1 (Bohrung 1),
Auszug aus der Katasterkarte i.M. 1:1.250 mit Einzeichnung der Parzellen- Nr. 27/7 (Bohrung 2)
Auszug aus der Katasterkarte i.M. 1:1.250 mit Einzeichnung der Parzellen- Nr. 75/5 (Bohrung 3).
Eine Ausfertigung der Pläne wird zu jedermanns Einsicht aufbewahrt bei: Die Pläne können dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
der Gemeinde Saarwellingen,
der Gemeinde Schwalbach,
der Gemeinde Heusweiler,
dem Stadtverband Saarbrücken - untere Wasserbehörde -,
dem Stadtverband[5] Saarbrücken - untere Bauaufsichtsbehörde -,
dem Landkreis Saarlouis - untere Wasserbehörde -,
dem Landkreis Saarlouis - untere Bauaufsichtsbehörde -,
dem Ministerium für Umwelt - oberste [3] Landesplanungsbehörde -,
dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken.
Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in Absatz 2, 3 und 4 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
Die Fassungsbereiche sind durch Umzäunung, die engere Schutzzone in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht.