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Soweit Verbote, Nutzungsbeschränkungen und Duldungspflichten nach §§ 3 und 4 dieser Verordnung eine Enteignung darstellen, ist dafür Entschädigung zu leisten (§ 19 Abs. 3 WHG). Zuständig für die Festsetzung einer Entschädigung ist die Bezirksregierung Trier als obere Wasserbehörde, sofern eine gütliche Einigung zwischen der begünstigten Verbandsgemeinde Saarburg und den Betroffenen nicht zu erreichen ist.