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Soweit Verbote und Duldungspflichten nach den §§ 3 und 4 dieser Verordnung eine Enteignung darstellen oder einen erhöhten Aufwand bei der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erfordern, haben die Begünstigten eine Entschädigung oder einen Ausgleich zu leisten (§ 19 Abs. 3 und 4 WHG i.V.m. den entsprechenden rheinland-pfälzischen bzw. saarländischen wasserrechtlichen Vorschriften). Sofern eine gütliche Einigung über Entschädigung oder Ausgleich nicht erreicht wird, ist über die Forderung auf Antrag des Betroffenen oder der Begünstigten in einem Verfahren zu entscheiden. Zuständig ist bei Flächen, die in Rheinland-Pfalz liegen, die Bezirksregierung Trier und bei Flächen im Saarland die nach § 99 Abs. 4 des Saarländischen Wassergesetzes vorgesehene Einigungsstelle.