Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zuwiderhandlungen gegen die in § 3 dieser Verordnung angeordneten Verbote können gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 WHG mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM [5] geahndet werden, soweit nicht eine strafrechtliche Verfolgung nach anderen Vorschriften vorgesehen ist.