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Die Fassungsbereiche sind vor jeder Verunreinigung und Beeinträchtigung zu schützen. Es sind alle Maßnahmen und Verrichtungen zu unterlassen, die nicht der Unterhaltung, dem Betrieb und dem Schutz der Wassergewinnungsanlagen dienen. Untersagt sind: Der Fassungsbereich ist mit einer zusammenhängenden Grasdecke zu versehen. Die Fassungsanlage ist gegen Überschwemmung zu sichern. Alle Verbote der engeren Schutzzone gelten auch für den Fassungsbereich.
Verletzungen der belebten und deckenden Bodenschichten,
jeglicher Art der landwirtschaftlichen Nutzung,
Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung und zur Wachstumsregelung,
organische und chemische Düngung.
In der engeren Schutzzone sind alle Nutzungen verboten, die mit der ständigen Anwesenheit von Menschen oder mit der Zerstörung und der schädlichen Beeinträchtigung der belebten und deckenden Bodenschichten verbunden sind und zwar:
Wohnbebauung. (auch Wochenendhäuser), Industrie-, Gewerbe- und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Schafpferche, Gärfuttersilos und Gärfuttermieten,
Baustellen und Baustofflager,
der Neu- und Umbau von Straßen und Parkplätzen,
Zelten und Lagern,
Wagenwaschen und Ölwechsel,
Friedhöfe,
Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten wesentlich vermindert werden,
Sprengungen,
Beweidung, die ein übliches Maß übersteigt,
organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in die Fassungsbereiche besteht, Überdüngung,
offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln,
Kleingärten und Gartenbaubetriebe,
Transport radioaktiver oder wassergefährdender Flüssigkeiten, sofern der Transport nicht auf klassifizierten Straßen in amtlich zugelassenen Fahrzeugen erfolgt,
Durchleiten von Abwasser.
Weitergehende Verbote oder Beschränkungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830) bleiben unberührt. Gleiches gilt für weitergehende Verbote, Beschränkungen nach den §§ 19a bis 19k und 34 WHG, §§ 37 Abs. 3 , 39 und 83 SWG und der nach diesen Bestimmungen erlassenen Anordnungen.