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Die Fassungsbereiche sind vor jeder Verunreinigung und Beeinträchtigung zu schützen. Es sind alle Maßnahmen und Verrichtungen zu unterlassen, die nicht der Unterhaltung, dem Betrieb und dem Schutz der Wassergewinnungsanlagen dienen. Untersagt sind: Weiterhin gelten für die Fassungsbereiche alle Verbote der engeren und weiteren Schutzzone.
Verletzungen der belebten und deckenden Bodenschichten,
chemische Bekämpfung von Schädlingen und Pflanzenwuchs,
Fäkaldüngung, animalische Düngung und künstliche Düngung, Beweidung.
In der engeren Schutzzone sind alle Nutzungen verboten, die mit der ständigen Anwesenheit von Menschen oder mit der Zerstörung und der schädlichen Beeinträchtigung der belebten und deckenden Bodenschichten verbunden sind und zwar: Insbesondere gelten auch die Verbote der weiteren Schutzzone, Erdaufschlüsse, in denen Grundwasser offen zu Tage tritt, sind mit nicht verunreinigtem Boden zu verfüllen.
Wohnbebauung (auch Wochenendhäuser), Industrie- und Gewerbebetriebe, Stallungen, Schafpferche,
Kies-, Sand-, Tongruben, Steinbrüche und andere Erdaufschlüsse, soweit Letztere nicht der Wasserversorgung dienen,
Lagerung wassergefährdender Stoffe, insbesondere Flüssigkeiten,
Ablagerung von Schutt und anderen wassergefährdenden Stoffen,
organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in die Fassungsbereiche besteht; Überdüngung,
offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger und Schädlingsbekämpfungsmitteln,
Durchleiten von Abwasser in offenen Gerinnen und erdverlegten Leitungen,
für den Kraftfahrzeugverkehr zugelassene Wege, wenn das auf ihnen anfallende Wasser nicht versickerungsfrei abgeführt wird,
Park-, Sport-, Zelt- und Lagerplätze.
In der weiteren Schutzzone sind alle Maßnahmen verboten, durch die schädliche Stoffe und Einflüsse auf weite Entfernung Beeinträchtigungen des Grundwassers hervorrufen können. Über das Verbot des § 34 Abs. 2 WHG hinaus sind untersagt:
zusammenhängende Bebauung, industrielle und gewerbliche Betriebe ohne sichere Abwasserbeseitigung,
Durchleiten wassergefährdender Stoffe (ausgenommen Abwasser) in erdverlegten Leitungen,
Verrieselung und Versickerung von Abwasser, Errichtung zentraler Kläranlagen,
Ablagerung von Abfällen und Häufung von Stoffen mit auslaugbaren Bestandteilen,
Erdaufschlüsse ohne ausreichende Sicherung,
Neuanlage oder Erweiterung von Friedhöfen.
Weitergehende Verbote oder Beschränkungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830) bleiben unberührt. Gleiches gilt für weitergehende Verbote, Beschränkungen nach den §§ 19a bis 19k und 34 WHG, §§ 37 Abs. 3, 39 und 83 SWG und der nach diesen Bestimmungen erlassenen Anordnungen.