Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Stadt Wadern und der Gemeinde Weiskirchen (Wasserschutzgebietsverordnung „Weiskirchen-Süd“) Vom 16. September 2019
Die untere Wasserbehörde entscheidet auf Antrag im Einzelfall über die Genehmigung nach § 3 Abs. 2 und 4. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 2 bis 9 entsprechend.
§ 6 WasSchGWeisSüdV SL
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