Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets betreffend die Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde Rehlingen-Siersburg Vom 23. Juni 1973
Soweit auf Grund dieser Verordnung eine Maßnahme getroffen wird, die eine Enteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff darstellt, wird dafür nach §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und § 100 SWG Entschädigung geleistet.
Hilfreich:0Nicht hilfreich:0
§ 6 WasSchGRehlingenV SL
§ 6 WasSchGRehlingenV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen