Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Landeshauptstadt Saarbrücken und der Mittelstadt St. Ingbert (Wasserschutzgebietsverordnung Saarbrücken/Scheidter Tal) Vom 28. Dezember 1993
§ 11 WasSchGScheidtV SL
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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einer Schutzbestimmung nach den §§ 3, 4 und 5 zuwiderhandelt,
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eine nach § 7 zugelassene oder eine nach § 8 genehmigte Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme bzw. Genehmigung verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.
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