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In der engeren Schutzzone ist der Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind, zu gewährleisten. Aus diesem Grund sind insbesondere verboten:
die für die Zone III genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge,
Maßnahmen, die durch Zerreißen schützender Deckschichten oder durch Bildung offener Wasseransammlungen zu dauerhaften oder erheblichen schädlichen Veränderungen des Grundwassers führen können,
Sprengungen.
In der engeren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht gemäß Absatz 1 verboten:
Bebauung; ausgenommen sind alle baulichen Anlagen und Maßnahmen, die der Förderung, Aufbereitung, Fortleitung und Speicherung des gewonnenen Wassers dienen,
Baustellen, Baustofflager,
Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen, Güterumschlagsanlagen, Parkplätze,
Campingplätze, Sportanlagen,
Zelten, Lagern, Badebetrieb an oberirdischen Gewässern,
Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden,
Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche,
organische Düngung,
offene Lagerung und Anwendung von Mineraldünger,
Gärfuttermieten,
Kleingärten, Gartenbaubetriebe,
Lagerung von Heizöl und Dieselöl,
Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe,
Durchleiten von Abwasser,
Dräne und Vorflutgräben,
Fischteiche.